Lebenslänglich für die Betroffenen …
Sie waren eine ganz normale Familie. Die Höhen und Tiefen des alltäglichen Lebens hatte man gut im Griff und bisher durch Eigenhilfe bewältigen können. Hilfe von aussen wäre nicht erforderlich geworden. Dann kam der 29. April 2005. Frau B. War damals Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes mit angeschlossener Postagentur. Der Tag war ganz normal verlaufen. Plötzlich betrat ein „Maskierter“, bewaffnet mit einem Messer, das Geschäft und forderte die allein im Ladenlokal anwesende Frau B. unter Bedrohung mit dem Messer zur Herausgabe des Bargeldes auf. Der Täter konnte unerkannt mit einer zweiten Person, die vor dem Ladenlokal auf einem Motorrad, gewartet hatte entkommen. Die Täter konnten bisher nicht ermittelt werden.
Plötzlich war nichts mehr wie es war:
Nach langem Zögern gestand Frau B. sich ein, dass sie allein die Situation nicht bewältigen kann.
Sie fand eine kompetente Ansprechpartnerin bei der Deutsche OPFERHILFE e. V. Nach einem ersten Gespräch erfuhr Frau B., dass sie als Betroffene nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte hat. Diese Rechte muß sie allerdings einfordern.
Der finanzielle Schaden konnte - zumindest teilweise - über die Versicherung „abgewickelt“ werden. Allerdings ist da noch der gesundheitliche Schaden: Frau B. hat eine Therapie bei einem qualifizierten Therapeuten begonnen.
Da sie an ihrem Arbeitsplatz Opfer wurde, war es neben der Antragstellung nach dem dringend geboten, die zuständige Berufsgenossenschaft einzuschalten, denn durch die Straftat - wurde die Gesundheit ganz erheblich beeinträchtigt, und zwar neben einer körperlichen Verletzung insbesondere in psychischer Hinsicht. Das ist vielleicht für viele von uns nachvollziehbar. Für die zuständige Berufsgenossenschaft aber nicht, und das ist Willkür: Diese Behörde hat eine fachärztliche Begutachtung bei einem von ihr selbst benannten Facharzt veranlasst. Leider ist diese Begutachtung nicht im Sinne der Berufsgenossenschaft ausgefallen: Der Gutachter hat berechtigt eine gesundheitliche Schädigung durch das Erlebnis der Straftat bei Frau B. festgestellt. D. h., dass Frau B von der Berufsgenossenschaft eine entsprechende Rentenleistung für diese an ihrem Arbeitsplatz erlittene Verletzung zusteht. Der Berufsgenossenschaft ist dies offensichtlich nicht recht. - sie versucht, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Frau B. in den Bereich früherer und auch aktueller „familiärer Probleme“ zu verlagern (zu Unrecht), was ein weiterer Gutachter (?) nach Aktenlage - ohne
persönliche Vorstellung der Frau B. - vermeintlich zu beurteilen in der Lage ist. Und durch eine erneute persönliche Begutachtung durch einen weiteren Facharzt der Berufsgenossenschaft wird diese „tatunabhängige gesundheitliche Vorschädigung“ bestätigt. Versucht diese Behörde durch ihre Art der Bearbeitung von berechtigen Anträgen und Behandlung von Antragstellern diese zu zermürben, um ihre berechtigten Ansprüche aufzugeben? Man muß aufgrund der Vorgehensweise - nicht nur in diesem Fall - zu diesem Schluß kommen. Übrigens musste Frau B. sich aufgrund der starken gesundheitlichen Belastung - bedingt durch die Straftat - in stationäre therapeutische Behandlung begeben. Dies und die festgestellte Gesundheitsschädigung durch den Erstgutachter lässt die Berufsgenossenschaft (willkürlich) aussen vor!
Frau B. kämpft mit Hilfe der Deutsche OPFRHILFE e.V. um die Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche. Das ist nicht einfach für Frau B. - bedeutet es doch, dass sie die therapeutische Aufarbeitung des erlebten Traumas nicht „geordnet“ bewältigen kann. Der Kampf um die Durchsetzung ihrer Rechte durchbricht dieses Bemühen immer wieder.
Frau B. wurde im Dezember 2005 noch einmal Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls in ihrem Ladenlokal. Sie hat das Geschäft inzwischen aufgegeben, weil sie der Belastung nicht mehr gewachsen war.
Angst und Unsicherheit für Frau B. und Ihre Familie sind nach wie vor gegeben. Alle sind bemüht, wieder ein „normales Alltagsleben“ zu schaffen. Das machen die Behörden - hier die Berufsgenossenschaft - nicht leichter, im Gegenteil.
Lob gebührt hier dem zuständigen Versorgungsamt, das sehr schnell eine Entscheidung zugunsten der Frau B. getroffen hat - leider nicht selbstverständlich. Eine solch zeitnahe und zügige Bearbeitung durch die Versorgungsämter wäre im Interesse der Betroffenen wünschenswert!
Dokument als PDf Herunterladen